1. Public (visible without login)
Hier sind eure Ideen für den 2. Entwurf der Verbandssatzung für das Wandelbündnis herzlich willkommen
Für die Dokumentation lokal hier der Link dieses Pads zum Kopieren: https://wechange.de/project/wb-verbandssatzung/document/verbandssatzung-wandelbundnis-ideen-ab-120

Änderungsvorschläge von Estelle 27.01.2020
Bitte auch beachten: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html
Gute Beispielsatzung, GWÖ: https://www.ecogood.org/media/filer_public/a9/f6/a9f6acfe-2a7e-4fba-948a-a09a75e20614/gwo-de_satzung_20180421.pdf
relativ neue, rechtlich geprüfte Satzung des KI Bundesverband e.V., dessen General Geschäftsführer ein Bekannter von mir ist: https://ki-verband.de/wp-content/uploads/2019/07/KI-Verband-Satzung_190524.pdf

Roy's Ideen (23.02.2020) » siehe bitte↓: "13.  der Kreis der Kassenwarte + Kassen-/Rechnungs-Prüfer 
14.  der Kreis der Sachverständigen: Datensicherheit oder 'Sachverständigenrat: Datensicherheit' 
.. 'Sachverständigenräte' fänd ich eh aussagekräftiger als das Wort 'Kreis' in diesen können auch mehr als die amtierenden 'Verantwortungsträger/innen' drin sein » Erfahrungsträger/innen + Interessierte, um immer genug fitte Leute zu haben, um Transparenz herzustellen + Vertrauen zu bilden,.. Zudem erfülllt das das Bedürfnis nach Lernen, Verstehen wollen und erzeugt Resilienz des Gesamt-Unternehmens/ der Gesamt-Organisation :Roy
..> Vlt wäre auch gut einen 'Sachverständigenrat: Verwaltung' (Kuratorium) zu haben? ..das entspräche dem Prinzip der Kybernetik, sich wandelnder Strukturen + konsistenter (weicher, durchlässiger) Hirarchie-/Struktur-Grenzen + fördert das des Voneinander-Lernen, Hineinwachsen in Verantwortung,.. 
--> Organe (des Bündnis, der ganz großen Struktur), die ja die Teil-Vereine supporten, fördern, unterstützen, verwalten ..wo nötig /+ wie gewünscht. :Roy
.+ ich bin kein Freund von unbezahlter Arbeit (oft als Ehrenamt getarnt):/, solange es kein Grundeinkommen gibt.:D denn das macht denen schwer, sich entspr zu beteiligen, die weniger privilegiert / nicht so wohlhabend sind,.. 
..> Wegen der 'Gemeinnützigkeit' ist vorallen/nur die 'Unverhältnismäßigkeit' von Vergütung auszuschließen. Wer keine Vergütung mag,kann ja gern immer zurück-spenden und so die Fond's füllen, damit immer genug Geld darin ist.:) 
.. Was mich wundert, ist, dass so wenige Initiativen sich an diesem Prozess beteiligen, (GEN, SoLaWi-Ini's, Maker-Space-/Upcycling-Repair-Ini's, Aufbruch, die-offene-Gesellschaft, For-Future-Initiativen, Menschenrechts+Umweltverbände+Ini's, Klimaschutz-Ini's, Inis aus dem Prekariariat,..).. erweckt den Anschein, dass es wenig Interesse gibt, die Anderen bereits ihre eigenen Ideen realisieren. Wieso beteiligen sich diese nicht, schreiben hier nichts ein,..? (weder die Bezahlten noch die 'Ehrenamtlichen', aber ich als prekäre Ein-Personen-Initiative) :/ 
.. Soviel-wenig von mir + Gutes Gelingen!! :Roy

VOLLTEXT V2

Wandelbündnis – Gesamtverband für den sozial-ökologischen Wandel e.V.
 
Wandelbündnis – Gesamtverband für den sozial-ökologischen Wandel e.V.  hat in der Hauptversammlung am ??? in ??? beschlossen, seine Satzung wie nachfolgend abgedruckt zu fassen.
 
Bezeichnungen von Ämtern und Funktionen sind zur Erleichterung der Lesbarkeit in femininer Form wiedergegeben.

Präambel

Der Wandelbündnis – Verband für den sozial-ökologischen Wandel e.V. vertritt die Interessen der Organisationen des sozial-ökologischen Wandels in Deutschland, Österreich und der Schweiz gegenüber der Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung. Er setzt sich dafür ein, dass die Mitgliedsorganisationen ihre Anliegen wirksam verwirklichen können. Dabei ist die Förderung von  Wandelakteuren und bürgerschaftlichem Engagement ein Kernelement.
 
I. GRUNDLAGEN        
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Geschäftsjahr

1. Der im Folgenden als „Wandelbündnis“ bezeichnete Verein führt den Namen "Wandelbündnis – GesamtveVerband für den sozial-ökologischen Wandel e.V." (Gesamtverband).  
 
2. Er ist ein Verein, dessen Mitglieder in der Regel Organisationen sind und die durch ihre Mitgliedschaft in keiner Weise an der Ausübung ihrer eigenständigen Aufgaben, Ziele und Zwecke eingeschränkt sind. Er hat seinen Sitz in ...
 
3. Der „Wandelbündnis – Gesamtverband für den sozial-ökologischen Wandel e.V.“  hat seinen Sitz in ???. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
4. Das Wandelbündnis versteht sich einerseits als Dienstleister für die Akteure des sozial-ökologischen Wandels, vertritt aber auch deren Interessen nach außen. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
 
§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben des Vereins

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke".
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO, des Natur- und Tierschutzes § 52 Abs. 8 Nr. 8 und 14 AO, von Kunst und Kultur § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO sowie die Verbraucherberatung § 52 Abs. 8 Nr. 16 AO. 
  3. Der Verein ist Repräsentant und Stimme der Akteure des sozial-ökologischen Wandels im deutschsprachigen Raum. Er erläutert die Interessen und Standpunkte von Organisationen des sozial-ökologischen Wandels gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit. Er wirbt für ein Umdenken zugunsten einer enkeltaugliche Zukunft [besseren Formulierungsvorschlag? einer ökologisch wie auch sozial nachhaltigen Zukunft] und trägt unterschiedliche Aspekte des sozial-ökologischen Wandels in die Gesellschaft. Der Verein versteht sich als Netzwerk der Akteure im sozial-ökologischen Wandel. [diesen Satz an den Anfang, das is die Basis]
  4. In Erfüllung seines Zwecks nimmt das Wandelbündnis Zur Verwirklichung dieser Zwecke nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:  
a) Bildungs- und Informationsarbeit zum sozial-ökologischen Wandel, insbesondere durch:
    • Unterstützung und Initiierung der Erarbeitung und Verbreitung von Lehrinhalten zum sozial-ökologischen Wandel im Allgemeinen,
    • Ausrichtung von Seminaren und Fortbildungen,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen
    • Durchführung von Veranstaltungen zur Vernetzung, wie zum Beispiel Konferenzen und Fachtagungen,
    • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger  Zwecke.
b) Die Erarbeitung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, um die allgemeine Öffentlichkeit über den sozial-ökologischen Wandel sowie über den konkreten Nutzen für Gesellschaft, Wirtschaft und Staatssektor aufzuklären und um die öffentliche Debatte hierzu zu fördern.
c) Formulierung von Handlungsempfehlungen für Politik und Gesetzgebung.
d) Aufbau und Unterhaltung eines nationalen Informations- und Kontaktnetzwerks nationaler und internationaler Akteure aus Gesellschaft, Wirtschaft und Politik im aus dem Bereich des sozial-ökologischen Wandels.
5. Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen erwerben. Weiterhin kann der Verein zur Verfolgung dieser Ziele auch rechtlich unselbstständige Untergliederungen einrichten.
6. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
7. Die in Ziffer 4. benannten Aufgaben erfüllt der Verein auch durch Projekte, für die er öffentliche Fördermittel beantragt, verwaltet bzw. im Rahmen der Projekte an Dritte weiterleitet.
8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 

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1. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, Parteien, Organisationen und Verbänden;
 
2. Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Erleichterung der sozial-ökologischen Belange im deutschsprachigen Raum; zu eng gefasst für eine Satzung, siehe oben, Nr. 5. bzw. Nr.4. a
 
3. Ausgleich der Interessen unter seinen Mitgliedern und ihren Gruppen; zu ungenau, außerdem sachlich interne Organisation, siehe unter § 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands einzuordnen. Außerdem Achtung: Der eingetragene Verein darf ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen:
  • Fehlerhaft ist daher zum Beispiel eine Formulierung beim Vereinszweck, dass der Verein auch den Gemein(schafts)sinn oder ähnliches unter den Mitgliedern fördern will. Hierbei handelt es sich weder um einen gemeinnützige noch um einen mildtätigen Zweck. 
 
4. Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu ähnlich gelagerten Vereinigungen und Einrichtungen im In- und Ausland. dito
 
5. Förderung der Vielfalt und Dezentralität. dito
 
6. Abbau von Hierarchien mithilfe von modernen Organisationsmethodiken wie Dragon Dreaming oder Soziokratie. Nicht hier, das ist enthalten in § 2 
 
§ 3 Vereinsjahr
 
Vereinsjahr des Wandelbündnisses ist das Kalenderjahr. 
 
II. MITGLIEDSCHAFT
 
§ 4 Arten der Mitgliedschaft

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§ 3 Mitgliedschaft
 
1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    
a) Ordentliche Mitglieder sind volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen und Personenvereinigungen, deren Fokus der sozial-ökologische Wandel ist. Juristische Personen und Personenvereinigungen können die Vereinsmitgliedschaft auch erwerben, wenn sie ihren Hauptsitz nicht in Deutschland haben. 

b) Gründungsmitglieder gelten als ordentliche Mitglieder. 

c) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben ohne bereits Mitglied zu sein. Eine Ernennung auf Zeit ist möglich. Ehrenmitglieder gelten als ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder können an der Hauptversammlung beratend teilnehmen.

d) Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben und keine Arbeitsgruppen oder Kreise leiten können. Fördermitglieder sind sonstige Organisationen, Institutionen oder Personen, die am Zweck des Vereins interessiert sind. Dies können u.a. sein:   
    
  • Andere kooperativ verbundene Verbände und Vereine
  • Private, institutionelle und strategische Organisationen
  • Berater, wie z. B. Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Co-Working-Einrichtungen und Wohnprojekte
  • Förder-und Bildungseinrichtungen
  • Thematisch nahestehende Presse-, Nachrichtenportale und Kongress-Veranstalter
  • Vereinigungen, Stiftungen, Körperschaften, Anstalten und Behörden,

[wenn das oben nicht so ausführlich auf geführt werden muss besser weglassen, geht zu sehr ins Detail]

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und den satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

6. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt insbesondere:
    • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise erlassen;
    • bei grobem Verstoß gegen die Satzung;
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt werden.

7. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

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ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder, Partnermitglieder und Ehrenmitglieder. Die Bestimmungen dieser Satzung, die die Mitgliedschaft regeln, betreffen nur ordentliche Mitglieder, sofern sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt.
 
    1. Ordentliche Mitglieder:
    2.      Jeder Akteur des sozial-ökologischen Wandels, insbesondere aber solche     Organisationen, kann als Mitglied im Wandelbündnis aufgenommen werden.     Dies gilt auch für ausländische Akteure und Organisationen.
 
    1. Korporative Mitglieder:
    2.      Jeder andere Verband, der sich für den sozial-ökologischen Wandel engagiert,     kann als korporatives Mitglied im Wandelbündnis aufgenommen werden. Dies     gilt unabhängig davon, ob der Verband regional, national oder     transnational arbeitet.

[Anmerkung: Inagesamt zu ungenau und widersprüchlich. Außerdem: Der sog. Korporatismus ist eine Entwicklung der korporatistisch ständischen Gesellschaftsordnung des Mittelalters und eine unnötige Bezeichnung für juristische Personen und Personenvereinigungen. Wenn juristische Personen nicht die gleichen Rechte haben sollen wie ordentliche Mitglieder, wird kein Verband entstehen, sondern ein Verein natürlicher Personen. Zweck eines Verbands ist es ja gerade, dass juristische Personen und Personenvereinigungen sich zu einem Verband zusammenschließen. Also sollten sie auch ordentliche Mitglieder werden.] 
  
    1.      Mitgliedsorganisationen und -unternehmen von korporativen Mitgliedern     haben keine mitgliedschaftlichen Rechte, wenn sie nicht selbst Mitglieder     des Wandelbündnisses sind.
[Sind diese dann im Umkehrschluss automatisch eingeschränkte Mitglieder, die nur Pflichten haben? Das ist unzulässig. Wie man Mitglied wird ist außerdem weiter unten geregelt. Also ersatzlos streichen.]

    1. Partnermitglieder:
    2.      Organisationen und Unternehmen, die nicht für den sozial-ökologischen     Wandel arbeiten, aber geeignete Dienstleistungen und/oder spezifische     Produkte anbieten, können vom Vorstand unter der Berücksichtigung soziokratischer     Prinzipien als Partnermitglieder ins Wandelbündnis aufgenommen werden. 
    3.      
    4.      Partnermitglieder haben bei Abstimmungen in den Gremien des Wandelbündnisses     kein Stimmrecht. Rederecht haben sie nach Maßgabe der Entscheidung der     jeweiligen Moderierenden. Die weiteren Rechte und Pflichten der     Partnermitglieder werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

[Partnermitglieder sind nach gängiger Auffassung Partner, also Lebensgefährten/Ehepartner, von Mitgliedern. Hier besteht Verwirrungspotenzial und kreative eigenwillige Satzungsgestaltung, welche ich empfehle nicht auzuprobieren. Üblich ist stattdessen die Bezeichnung "Fördermitglieder" s.o. Das Rederecht bereits hier in der Satzung derart zu beschneiden halte ich für krass hierarchisch und außerdem nicht rechtmäßig.]
 
    1. Ehrenmitglieder: 
    2.      Der Vorstand kann auf einstimmigen Beschluss Persönlichkeiten, die sich um     die Förderung des sozial-ökologischen Wandels besonders verdient gemacht     haben, zu Ehrenmitgliedern des Wandelbündnisses ernennen.
    3.      
    4.      Ehrenmitglieder können an der Hauptversammlung beratend teilnehmen.
 
§ 5 Aufnahme
 
Über die Aufnahme von Mitgliedern ins Wandelbündnis entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Einspruch bei des Mediationskreises zulässig. Die Aufnahme wird auf Homepage des Wandelbündnisses bekannt gemacht.

[Bekanntmachungspflichten würde ich weglassen oder als Recht unter Rechte der Mitglieder formulieren. Sonst droht unnötige Arbeit, Stress wegen Datenschutzfragen etc.]
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§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Beitrags sowie weitere Details, insbesondere die Möglichkeit, den Beitrag im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen zu ermäßigen oder zu erlassen, in einer gesonderten Beitragsordnung regeln.

 
§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie in das öffentliche Adressbuch des Wandelbündnisses aufgenommen zu werden.

2. Ordentliche, Gründungs- und Ehrenmitglieder (stimmberechtigte Mitglieder) haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.  

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.


 
Jedes ordentliche Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht:
 
1.                entweder persönlich durch eine delegierte Person an der Hauptversammlung und an den Versammlungen aller Untergruppen, denen es angehört, Geschäfts- und abstimmungsberechtigt teilzunehmen
 
2.                alle vom Verband unterhaltenen Einrichtungen und Dienste zu benutzen
 [Anmerkung: diese müssten dann über den Mitgliedschaftsbeitrag finanziert werden, daraus ergibt sich Konfliktpotenzial. Besser: weglassen und iRv § 2 als Angebot verwirklichen.]
 
3.                den Wandel-Newsletter zu beziehen
Newsletter gehört nicht in die Satzung und wird per allgemeiner Definition von den jeweiligen Abonennten bezogen.
 
4.                in das öffentliche Adressbuch des Wandelbündnisses aufgenommen zu werden
 
§ 7 Pflichten der Mitglieder
 
Jedes Mitglied hat dem Verband gegenüber die Pflicht:
 
1.                Sich in seinem öffentlichen Auftreten sowie gegenüber den anderen Mitgliedern nach dem Wertekodex des Wandelbündnisses zu richten (memorandum of understanding)
[:-D Nana, wir wollen doch unsere Mitglieder nicht diktatorisch zwingen, sich in ihrem öffentlichen Auftreten uns zu verpflichten, das ist mE rechtswidrig und zutiefst undemokratisch]
 
2.                Mitgliedsbeiträge wie in der Geschäfts- und Finanzordnung geregelt zu entrichten;
 
3.                alle vertraulichen Mitteilungen – auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft – geheim zu halten;
[Das geht nicht so pauschal, dafür gibt es NDAs, die im Einzelfall vereinbart werden. Was für Mitarbeitende gilt, ist hier nicht zu regeln.]
 
4.                alle für die Mitgliedschaft wichtigen Veränderungen (z.B. der Namensgebung) der Geschäftsstelle sofort anzuzeigen.
["sofort" geht schonmal gar nicht, wenn dann unverzüglich also ohne schuldhaftes Zögern.]
 
 
§ 8 Mitgliedsbeiträge
 
Die Mitglieder sind zur Entrichtung der vom Wandelbündnis erhobenen Mitgliedsbeiträge in Form der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen zum festgesetzten Zeitpunkt verpflichtet. [Hier eher das Solidaritätsprinzip betonen.
Die Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen wird in der Geschäftsordnung festgesetzt. 
 
§ 9 Verletzung von Mitgliedspflichten
 
Die Verletzung von Mitgliedspflichten kann auf Beschluss des Vorstands mit einer Verwarnung, einer Geldbuße oder mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Das Mitglied ist anzuhören. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist der Einspruch beim Mediationskreis zulässig. 
[Geldbuße ist ein Verwaltungsrechtlicher Begriff, die GB ist ausschließlich von Behörden iRv Bußgeldverfahren erhoben und gerichtlich überprüft werden. Ein nicht autoritärer Verein sollte mE auch keine Sanktionen iFv Vereinsstrafen erheben. 
Wenn das trotzdem gewünscht wird, müssen in der Satzung die möglichen Strafen bei Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Mitgliedspflichten bestimmt sein. ZB Verwarnung, Rüge, strenge Rüge, Ausschluss des MItglieds, Aberkennung von Ehrenämtern, Nichtwählbarkeit in ein Amt, Untersagung der Nutzung von Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen. 
Zudem müssen sich eindeutige Regelungen zum formellen "Vereinsstrafverfahren" aus der Satzung ergeben. Ferner ist in der Satzung dann auch zu regeln, welches Gremium über die Vereinsstrafe entscheidet. Das kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung, aber auch der Schiedsausschuss oder Kreis sein.]
 
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt:
 
1.     durch Austritt. Die ausdrückliche Verweigerung der Zahlung eines satzungsgemäß festgesetzten Beitrags gilt als Austritt. Als Austritt gilt auch, wenn das Mitglied mit dem satzungsgemäß festgesetzten Beitrag drei Monate nach der ersten Zahlungsaufforderung trotz wiederholter Erinnerung im Rückstand bleibt;
 
2.     durch Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme;
 
3.     Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
 
4.     Näheres regelt die Aufnahmeordnung.
 
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands oder des Mediationskreises wieder aufgenommen werden. Näheres regelt die Aufnahmeordnung.
 
 
III. ORGANISATION DES WANDELBÜNDNISSES
 
 
§ 11 Organe des Verbands sind 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
    
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
    • Beirat

1.     der Lenkungskreis (in den alle ordentlichen Mitglieder Delegierte entsenden können)
2.     die Hauptversammlung
3.     der Kreis Digitales
4.     der Kreis Grundsatzfragen 
5.     der Kreis Haushalt und Finanzen
6.     der Kreis Kommunikation + Öffentlichkeitsarbeit
7.     der Kreis Koordination 
8.     der Kreis Veranstaltungen
9.     der Kreis Verwaltung
10.  der Vorstand 
11.  die Geschäftsleitung
12.  der Mediationskreis
13.  der Kreis der Kassenwarte + Kassen-/Rechnungs-Prüfer 
14.  der Kreis der Sachverständigen: Datensicherheit oder 'Sachverständigenrat: Datensicherheit' 
.. 'Sachverständigenräte' fänd ich eh aussagekräftiger als 'Kreis' da können auch mehr als die amtierenden 'Verantwortungsträger/innen' drin sein » Erfahrungsträger/innen + Interessierte :Roy
..> Vlt wäre auch gut einen 'Sachverständigenrat: Verwaltung' (Kuratorium) zu haben? ..das entspräche dem Prinzip der Kybernetik, sich wandelnder Strukturen + konsistenter (weicher, durchlässiger) Hirarchie-/Struktur-Grenzen + fördert das des Voneinander-Lernen, Hineinwachsen in Verantwortung,.. :Roy

[Sobald diese Organe des Vereins ins Leben gerufen werden, muss die Satzung des Vereins zwingend Regelungen zu folgenden Punkten für jedes Organ enthalten:
    • Bezeichnung des Organs
    • Zuständigkeiten des Organs
    • Art der Bestellung des Organs
    • Dauer der Bestellung
    • Zahl der Organmitglieder
    • Einberufung des Organs
    • Beschlussfassung der Organmitglieder

Die Satzung auf dem neuesten Stand zu halten, zählt zu den Aufgaben des Schriftführers. Die genannten Vereinsorgane setzen im herkömmlichen Verein die Aufgaben um, die sie vom Vorstand erhalten.

Nicht jede Aufgabe im Verein kann und muss ehrenamtlich und unentgeltlich erledigt werden. So kann der Vorstand zB eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten. Der Klassiker ist, dass der Vorstand die Ehrenamtspauschale erhält. Auch eine angemessene Vergütung ist möglich, sofern die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt.  Es ist ebenso zulässig, dass Vorstandsmitglieder neben der ehrenamtlichen Tätigkeit auch bezahlte Tätigkeiten für ihren Verein übernehmen. Das kann entweder in der Form geschehen, dass der Verein mit ihnen einen Arbeitsvertrag schließt, oder dadurch, dass er sie auf selbstständiger Basis beauftragt. Vorstandsamt und bezahlte Tätigkeit müssen allerdings jederzeit klar erkennbar voneinander getrennt sein.]
 
 § 7 Mitgliederversammlung
 
 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
 
 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
 
3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen oder alternativ in Textform an die zuletzt bekannt gegebene Emailadresse des Mitglieds.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.

6. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zur Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    
    • die Wahl des Vorstands
    • die Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
    • die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge vgl. § 4
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge
    • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 5) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. 

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist nur bei Vertretung durch ein anderes Mitglied zulässig. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche oder kryptographisch signierte Vollmacht vorzulegen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter spätestens am Versammlungstag vorzulegen, die kryptographische Vollmacht ist vor der Mitgliederversammlung auszustellen und dem Verein anzuzeigen.

3. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen sowie nicht abgegebeneoder ungültige Stimmen bleiben unabhängig vom Abstimmungsverfahren bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Der Versammlungsleiter verkündet das Beschlussergebnis.

5. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüferzu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

6. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter oder der Schatzmeister. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte, z.B. bei Vorstandswahlen, die Leitung an eine andere Person zu übertragen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand hat mindestens drei Mitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzlicher Vertreter. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich.

2. Der Vorstand kann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende und einen Schatzmeister ernennen. Der Schatzmeister kann gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes oder ein Stellvertreter sein.

3. Die in Abs. 2 ernannten Vorstandsmitglieder besorgen als sogenannte geschäftsführende Vorstandsmitglieder die Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte, wenn diese nicht einem hauptamtlich angestellten Geschäftsführer übertragen sind.

4. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über  € 250 bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.

5. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates (§ 7) und legt die Höhe der Honorierung des Beiratsvorsitzes und der anderen Beiratatsmitglieder fest.

6. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine Erklärung in Textform ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung erklären.


§ 11 Wahl des Vorstands

1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen werden. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn deren Zustimmung in Textform vorliegt. 

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

3. Alle Mitglieder des Vorstands müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl entweder persönlich ordentliches Mitglied, Gründungsmitgliedoder gesetzlicher Vertreter eines ordentlichen oder Alumni-Mitglieds oder Gründungs- oder Ehrenmitglied sein.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.


§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

2. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
    • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Kreisen/Ausschüssen
    • Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
    • Repräsentation des Vereins, auch auf übergeordneter Ebene
    • Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit Vermögensübersicht, der Haushaltsansätze, Budgetierung und Finanzplanung
    • Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über erhobene Widersprüche
    • Errichtung, Führung und Zusammenarbeit mit Regionalen Gliederungen
    • Ernennung, Abberufung, Führung und Zusammenarbeit mit Regionalvertretetungen
    • Bestellung einer Geschäftsführung
    • Einrichtung eines Beirats und Bestellung seiner Mitglieder

3. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

4. Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, eine andere Person aus dem Kreise des Vorstands mit dessen Funktion zu betrauen. Hierüber informiert der Vorstand die Mitglieder.


§ 13 Regionale Vertretungen und Gliederungen des Vereins

1. Innerhalb des Vereins können Regionale Gliederungen eingerichtet werden. Die Regionalen Gliederungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. 

2. Der Vorstand beschließt über Einrichtung und Auflösung einzelner oder mehrerer Regionaler Gliederungen. Bei Einrichtung einer Regionalen Gliederung, wird die Organisation in einer regionale Gliederungsordnung geregelt, das Nähere zu insbesondere Organisation, Aufgaben, Vertretung, Auflösung und Mitgliedschaft in der Regionalen Gliederung.  Die regionale Gliederungsordnung wird vom Vorstand verfasst und auf Antrag durch die Mitgliederversammlung beschlossen.  

Sie orientiert sich an den Vorgaben dieser Satzung.

3. Ist keine Regionale Gliederung nach vorstehendem Abs. 2 eingerichtet, kann der Vorstand einen Regionalvertreter ernennen und abberufen. Dieser vertritt den Verein als regionaler Repräsentant und Ansprechpartnerin enger Abstimmung mit dem Vorstand.  Die Regionalvertreter sind keine besonderen Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB.  Die Regionalvertreter unterrichten den Vorstand regelmäßig über ihre Aktivitäten. 

§ 14Beirat

1. Der Vorstand beruft einen Beirat, der die Arbeit des Vorstandes fachlich unterstützt und ihn insbesondere in(vereins-)politischen Fragen berät. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Persönlichkeiten („Beiratsmitglieder“) mit dem Ziel, einen Vertreter von jeder im Bundestag vertretenen Partei vertreten zu haben. Der Vorstand bestellt den Beiratsvorsitzenden und die Beiratsmitglieder. Die Amtsdauer des Beirats ist an die Amtszeit des Vorstands geknüpft. Die erneute Bestellung ist zulässig.

2. Die Beiratsmitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit niederlegen.

3. Der Beirat tagt mindestens zweimal pro Jahr und wird vom Beiratsvorsitzenden eingeladen, der die Tagesordnung mit dem Vereinsvorstand abstimmt.

4. Beiratssitzungen können jederzeit stattfinden. Eine Beiratssitzung muss stattfinden, wenn ein Vorstands- oder Beiratsmitglied dies verlangt. Sitzungen werden durch den Beiratsvorsitzenden per E-Mail zwei Wochen vor dem Sitzungstag einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Der Vorstand ist zu Sitzungen des Beirats stets zu laden. Der Vorstand hat ein Rederecht bei den Sitzungen des Beirats. Es wird ein Protokoll über die Beschlüsse des Beirats geführt, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung dergesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wieder gewählt werden.

§ 16 Geschäftsführung

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie einen stellvertretenden Geschäftsführer beauftragen. Die Beauftragung geschieht durch einen schriftlichen Dienstvertrag, der die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regelt. Der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich grundsätzlich auf alle Geschäfte der laufenden Verwaltung, einschließlich der Vertretung des Vereins in gerichtlichen Angelegenheiten, soweit keine entgegenstehenden Regelungen existieren.

§ 17 Protokoll

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die sodann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Auflösung beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, § 52 Abs. 2 Nr. 1AO, und die Förderung von Volks- und Berufsbildung, § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO mit ähnlichen Zielen wie der Verein. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nach den vorstehenden Regelungen.

4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

5. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§19 Datenschutz

Der Verein ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder im Rahmen der Mitgliedsverwaltung zu verarbeiten. Die Mitglieder stimmen zu, dass die Daten der Mitglieder im Interesse der Förderung der in § 2 genannten Zwecke verwendet werden und zwar für alle erforderlichen Verbandstätigkeiten und den Austausch der Daten zwischen der Mitglieder. Die Mitglieder sind ferner damit einverstanden, dass ihr Name in Mitgliederlisten genannt wird. 


ANHANG

Beitragsordnung

Ordentliche Mitglieder zahlen einen gestaffelten Beitrag, der sich an ihrer Finanzkraft orientiert: 

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Mögliche Orientierungsgrößen:
    
    Anzahl Mitarbeiter 
    Jahreseinnahmen
    
Kurz und knapp kann man sich an diesen Zahlen bei der Beitragsrechnung orientieren:
    
  1. Kosten des Vereins pro Jahr
  2. Einnahmen des Vereins ohne Mitgliederbeiträge
  3. Differenz aus 1. und 2. bilden
  4. Puffer einplanen.
    1. Keine Einnahmequelle ist so beständig wie der Mitgliedsbeitrag.
    2. Sponsoren können zahlungsunfähig werden, sonstige Einnahmen können aus vielfältigen Gründen wegfallen.
  5. Zu erwartende Mitgliederzahl berücksichtigen: Mit wie vielen Austritten und Eintritten kann man rechnen?
  6. Der Differenz (3.) wird nun der Puffer (4.) zugeschlagen und dieser Wert durch die erwartete Mitgliederzahl (5.) geteilt
    
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Ordentliche Mitgliedern steht es frei, freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. Der Vorstand wird die Bereitschaft einmal pro Jahr erfragen. 


Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag der sich an deren Umsatz orientiert: Jahreseinnahmen pro Jahr: > 100.000 € Beitragshöhe 250 € p.a., Jahreseinnahmen pro Jahr: 60.000 € - 100.000 € Beitragshöhe 200 € p.a., Jahreseinnahmen pro Jahr: < 60.000 € Beitragshöhe 100 € p.a.
    

Der Vorstand kann den Beitrag für ein Fördermitglied im Einzelfall entsprechend der Leistungsfähigkeit des Mitglieds anpassen. Alle genannten Beiträge werden grundsätzlich unabhängig von dem Zeitpunkt des Beitritts für das laufende Kalenderjahr erhoben und sind mit Rechnungsstellung fällig. Ausgenommen hiervon sind Beiträge aus Fördermitgliedschaften, die ab dem Zeitpunkt des Abschlusses einer Mitgliedschaft für ein Jahr, unabhängig vom Kalenderjahr, erhoben werden.

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ENDE KORREKTURVORSCHLAG


§ 12 Unterstützende Gremien
 
Die Organe werden unterstützt durch:
 
1. den Beirat
     - Der Beirat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.
     - Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, die     an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. 
       Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu informieren und zu hören. Der Beirat kann Richtlinien für seine Arbeit aufstellen und solche 
       für die Vereinstätigkeit empfehlen.
     - Der Beirat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Arbeitskreise bestellen, denen auch Nichtmitglieder des Vereins angehören können.
     - Der Beirat wird nach Rücksprache mit gesellschaftlich relevanten Gruppierungen wie zum Beispiel NGOs, großen Verbänden oder anderen relevanten Gruppen, die der 
     Nachhaltigkeit verpflichtet sind, jedoch nicht unmittelbar parteilich oder staatlich sind, durch den Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann der Benennung 
     widersprechen, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen Widerspruch unterstützen. Im Streitfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß 
     einzuberufen. Einzelheiten kann eine Geschäftsordnung des Beirats regeln
 
2. Interessenskreise     (Zur Wahrnehmung der Interessen von Mitgliedergruppierungen, zur     Durchführung besonderer Aufgaben sowie zur Beratung des Vorstands. Diese     werden entwe-der vom Vorstand berufen oder bilden sich mit Zustimmung des     Vorstands aus der Mitgliedschaft).
 
3. Task Forces (Die Task Forces werden entweder vom Vorstand oder von der     Geschäftsleitung mit anstehenden Aufgaben beauftragt. Mit Erledigung des     ihr jeweils übertragenen Auftrages löst sich die Task Force auf.)
 
4. das Kinder- und Jugendparlament (es berät die Organe und Gremien des Verbands) 
 
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
 
Die Tätigkeit in den Organen und den unterstützenden Gremien ist ehrenamtlich und kann nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden, sofern die Satzung oder ein Beschluss des Verstands nicht anderes bestimmt.
 
Für ehrenamtlich geleistete Tätigkeit besteht Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Wandelbündnisses getätigten Auslagen. Die Höhe der ersatzfähigen Auslagen bestimmt sich nach der vom Vorstand beschlossenen Reisekostenordnung.
 
§ 14 Hauptversammlung
 
1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Wandelbündnisses.
 
2. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
 
3. Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt auf Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes.
 
 
§ 15 a Aufgaben der Hauptversammlung
 
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
 
1. Wahl der Mitglieder des Vorstands 
 
2. Wahl der Mitglieder des Mediationskreises
 
3.Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Festsetzung der Jahresbeiträge und etwaiger Sonderumlagen;
 
4. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
 
5. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte zu den Aktivitäten und Ergebnissen der Wirtschaftsbetriebe und sonstigen Organe des Verbands;
 
6. Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters;
 
7. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses für das vergangene und des Voranschlags für das nächste Geschäftsjahr;
 
8. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Hauptversammlung, die Haushaltsordnung und die Wahlordnung sowie Zustimmung zur Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsleitung;
 
9. die Entscheidung über die Auflösung des Verbands
 
§ 15b Einberufung der Hauptversammlung
 
 
Der Vorstand beruft die Hauptversammlungen ein und legt deren Termin und Ort fest.
 
Der Termin der ordentlichen Hauptversammlung muss spätestens sechs Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung per E-Mail an die ordentlichen Mitglieder angekündigt werden; die endgültige Tagesordnung soll möglichst gleichzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
 
Der Termin einer außerordentlichen Hauptversammlung soll vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder angekündigt werden. Die Mindestfrist für die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung beträgt 10 Tage. Die Tagesordnung muss spätestens mit der Einberufung bekannt gegeben werden.
 
§ 15c Geschäftsordnung und Wahlordnung
 
Die Leitung und der Ablauf der Hauptversammlung sowie der in ihr erfolgenden Wahlen und Abstimmungen werden in der Geschäftsordnung der Hauptversammlung und der Wahlordnung geregelt. Diese Ordnungen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung beschlossen. Sofern sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt, gilt die Wahlordnung auch für die übrigen Organe sowie die unterstützenden Gremien des Verbands.
 
Die Wahlordnung hat vorzusehen, dass
 
1. die Soziokratie (Kreisintelligenz) Grundlage des Verfahrens ist;
2. bei Abstimmungen – mit Ausnahme der Auflösung des Vereins – eine Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied als Bevollmächtigten erfolgen kann. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als sechs andere Mitglieder vertreten;
3. auch die Teilnahme per Videokonferenzsysteme ermöglicht wird;
 
§ 15d Anträge in der Hauptversammlung 
 
In einer Hauptversammlung können Anträge zu Gegenständen der Hauptversammlung von allen ordentlichen Mitgliedern und von den Organen des Vereins gemäß den Bestimmungen dieser Satzung gestellt werden. Anträge sind zu begründen.
 
Zulässig sind:
 
1. Anträge, mit denen die Aufnahme eines bestimmten Gegenstandes in die Tagesordnung der Hauptversammlung verlangt wird (Anträge zur Tagesordnung);
2.  Anträge, mit denen Vereinsorgane zu einem bestimmten Handeln aufgefordert werden (Initiativanträge);
3.  Anträge zum Ablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnungsanträge).
 
 
§ 15e Beschlüsse der Hauptversammlung
 
1.  Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden soziokratisch nach dem Konsent-Verfahren entschieden. Die genaue Ausgestaltung des soziokratischen Abstimmungverfahrens regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.
 
2.  Anträge auf Festsetzung des Jahresbeitrags und etwaiger Sonderumlagen und Zuschläge unterliegen der Vorberatung durch den Kreis Haushalt und Finanzen. In der Hauptversammlung kann über solche Anträge nur beschlossen werden, wenn sie von diesem Kreis mit einer Dreiviertelmehrheit angenommen worden sind.
 
3.  Werden vorberatene Anträge im Sinne von Abs. 2 abgelehnt und findet zum Gegenstand des Antrags ein anderer Vorschlag einen soziokratischen Consent, so ist ein diesbezüglicher Beschluss der Hauptversammlung wirksam und rechtsverbindlich, sobald ihm der Kreis Haushalt und Finanzen mit Dreiviertelmehrheit zugestimmt hat. Die Beschlussfassung über die Zustimmung ist unverzüglich herbeizuführen.
 
4.  Durch den Beschluss über einen Initiativantrag können den Organen keine Anweisungen erteilt werden, jedoch sind deren Repräsentanten verpflichtet, in der nächsten Hauptversammlung über die Ergebnisse zu berichten. 
 
5.  Alle auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, das vom Schriftführer oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
 
§ 16 Der Vorstand
 
Der Vorstand leitet das Wandelbündnis. Er hat die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen und Themen zu behandeln, wenn dies von einem Organ mehrheitlich verlangt wird. 
 
Der Vorstand kann mit geistesverwandten in- und ausländischen Verbänden, die nicht korporative Mitglieder sind, zur Regelung bestimmter Aufgaben Verträge schließen.
 
Der Vorstand kann für sämtliche seiner Tätigkeiten für das Wandelbündnis eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Kreis Haushalt und Finanzen.
 
§ 16a Zusammensetzung des Vorstands
 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. 
Mehrere Angehörige derselben Mitgliedsorganisation dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands im Auftrag der Mitglieder. Näheres regelt die Geschäfts- und Finanzordnung (GFO).
 
(2) Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 10.000 € bedarf es der Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder.
 
(3) Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.
 
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Der fasst seine Beschlüsse durch Konsentbildung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Das Prinzip der Konsentbildung wird in der Geschäftsordnung ausgeführt.
 
(5) Der Vorstand wird für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden. Der nachgewählte Vorstand ist nur bis zum Ende der begonnenen Wahlperiode im Amt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, so muss die Wahl eines Vertreters innerhalb von acht Wochen erfolgen.
 
(6) Der Vorstand kann Vertretungsmacht erteilen.
 
(7) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen und übertragene Aufgabenbereiche durch eine Geschäftsordnung zu konkretisieren und abzugrenzen. 
 
§ 16b Funktionen des Vorstands
 
1. Der Vorstand leitet formell das Wandelbündnis. Beschlüsse erfolgen auf soziokratischer Basis. Inhaltliche, strukturelle sowie politische Entscheidungen werden mit dem Lenkungskreis und dem Kreis Koordination abgestimmt. Näheres regelt die Vorstandsordnung.
 
2. In dringlichen Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern, ist der Vorstand berechtigt, außeror-dentliche Maßnahmen im Interesse des Wandelbündnisses und der Gesamtheit seiner Mitglieder zu beschließen und durchzuführen. Spätestens auf der nächsten Sitzung des Vereinsorgans, dessen Bereich berührt worden ist, hat der Vorstand über seine Maßnahmen zu berichten und Rechenschaft zu geben.
 
3. Der Vorstand kann Task Forces und Interessengruppen einberufen und diese mit der Erledigung anstehender Aufgaben oder der Vorbereitung von Beschlüssen des Vorstands beauftragen.
 
4. Um die Aufteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstands und zwischen Vorstand und Geschäftsleitung zu regeln, beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsleitung, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf.
 
5. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird. Bei den Sitzungen des Vorstands können sich die Vorstandsmitglieder nicht vertreten lassen.
 
6. Bei einer Änderung des Vorstands unterstützt das bisherige Vorstandsmitglied das neue Vorstandsmitglied mit Rat und allen nötigen Unterlagen.
 
7. Die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vorstands sind für die Mitglieder verbindlich, sobald sie durch Veröffentlichung auf der Homepage und Rundmail an alle Mitglieder bekannt gegeben sind.
 
§ 17 Geschäftsstelle und Geschäftsleitung
 
Die laufenden Geschäfte des Wandelbündnisses werden nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des Vorstands von der Geschäftsstelle erledigt.
 
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind entgeltlich tätig. 
 
Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung. Deren genaue Ausgestaltung regelt die Geschäfts- und Finanzordnung. Über die Höhe der Vergütungen entscheidet der Kreis Haushalt und Finanzen.
 
Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Verbandsgeschäfte und eine laufende Optimierung von Organisation und Abläufen im Verband verantwortlich. Sie kann jederzeit mit Änderungsinitiativen an den Vorstand und die Vereinsorgane herantreten. Ferner bereitet sie die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane vor und kann auch bei der Vorbereitung der Sitzungen anderer Vereinsgremien mitwirken.
 
Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen der Vereinsorgane ohne Stimmrecht teil, soweit die Gegenstände der Beratung ihr Arbeitsgebiet betreffen. 
 
Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsleitung.
 
§ 18 Der Mediationskreis
 
Der Mediationskreis nimmt zu Anträgen auf Satzungsänderungen Stellung und ist die Schlichtungsinstanz des Verbandes.
 
Der Mediationskreis ist für die verbindliche Auslegung der Satzung zuständig. Bei Streitigkeiten zwischen Organen des Verbands schlichtet und entscheidet er. Er entscheidet ferner bei Einsprüchen gegen die Entscheidungen gegen eine Aufnahme ins Wandelbündnis, den Verbandsausschluss oder gegen die Wiederaufnahme eines Mitglieds. 
 
Der Mediationskreis besteht aus mindestensdrei Mitgliedern und wird vom Kokreis gewählt. 
 
Die Amtszeit der Mitglieder des Mediationskreises beträgt drei Jahre. Wiederwahl in dasselbe Amt nach Ablauf der jeweiligen Amtsperiode ist zulässig.
 
§ 19 Auflösung des Verbands und Anfall des Vereinsvermögens
 
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Ärzte ohne Grenzen, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
2. Abweichende Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung deszuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
 
§ 20 Zweig-/Regionalverbände
 
1. Zur Umsetzung des Zwecks des Gesamtverbands können Zweigverbände gegründet werden. Ein Zweigverband erstreckt seine Tätigkeit über ein Land, eine Region, einen Bezirk bzw. eine Stadt, eine Gemeinde oder ein spezifisches Thema. Die Zweigverbände haben den Namen „Wandelbündnis .......“ (mit dem Zusatz des Landes, der Region, des Bezirks, der Gemeinde bzw. des Themas) geschlossen zu führen.
 
2. Die interne Führung der Zweigverbände erfolgt durch deren Vorstände, die durch ihre Mitglieder auf Grund einer soziokratischen Wahl bestimmt werden.
 
3. Die Satzung eines Zweigverbands muss auf Basis der Mustervorlagen für Zweigverbände errichtet beziehungsweise geändert werden und bedarf dafür der Zustimmung des Gesamtbands. Die Zweigverbandssatzung ist von den InitiatorInnen vor Konstituierung dem Vorstand des Gesamtverbands vorzulegen. Äußert sich der Vorstand nicht binnen eines Monats zu der vorgelegten Satzung, gilt sie als durch den Gesamtverband genehmigt.
 
4. Alle Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch Mitglied des Hauptvereines, wobei die Mitgliedsbeiträge an den Zweigverein geleistet werden. Nach Auflösung eines Zweigvereins wird die Mitgliedschaft in eine unmittelbare Mitgliedschaft beim Hauptverein übergeführt, wenn das Mitglied nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt. Der Hauptverein ist berechtigt, Mitglieder des Zweigvereins im Einvernehmen mit diesem aus den in VI.3 genannten Gründen zu streichen bzw. auszuschließen.
 
5. Alle wirtschaftlichen Regelungen zwischen Zweig- und Gesamtverband werden in den jeweiligen Geschäfts- und Finanzordnungen festgelegt. Gleiches gilt für die Abnahme von Jahresabschlüssen sowie gegenseitige Beleg- und Einsichtspflichten.
 
6.  Der Gesamtverband ist – insbesondere bei Gefahr in Verzug – berechtigt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen den Zweigverband aufzulösen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder des Zweigverbands ihrer Ämter zu entheben: 
a) fortwährende Verstöße gegen die Satzung, 
b) Zahlungsunfähigkeit des Zweigverbands, 
c) Verhinderung der satzunggemäßen Aufsichtsmaßnahmen des Gesamtverbands durch den Zweigverband, 
d) missbräuchlicher Verwendung von Subventionen bzw. Verweigerung der Aufklärungspflicht über die widmungsgemäße Verwendung von Subventionen, 
e) gravierende Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen.
 
7.  Bei Enthebung von Vorstandsmitgliedern des Zweigverbands ist der Gesamtverband berechtigt, den Zweigverband vorübergehend durch eigene Verantwortliche zu führen. Diese müssen binnen sechs Wochen eine (außerordentliche) Generalversammlung des Zweigverbands einberufen. Diese kann auch auf digitalem/virtuellem Weg erfolgen. Gegenstand dieser Generalversammlung sind die Neuwahl des Vorstands des Zweigverbands und eine ausführliche Behandlung der Gründe für die Aufsichtsmaßnahme des Gesamtverbands. Alle Vorstandsmitglieder des Gesamtverbands oder deren Bevollmächtigte sind berechtigt, an dieser Generalversammlung des Zweigverbands teilzunehmen. Bei Maßnahmen im Sinne von XX Abs. 6 hat der Vorstand des Gesamtverbands unverzüglich alle verbandsbehördlichen Meldungen durchzuführen.
 
8. Das Vermögen eines aufgelösten Zweigverbands fällt dem Gesamtverband zu.
 
9. Der Gesamtverband übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeiten der Zweigverbände, insbesondere haftet er nicht für deren Verbindlichkeiten.
 
10.   Die Zweigverbände übernehmen keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeit des Gesamtverbands.
 
11.   Die einzelnen Zweigverbände stehen gegenseitig in keinem wie immer gearteten Haftungsverhältnis.


Anmerkung:
Beim Lesen fielen mir einige Widersprüche, unklare/ verwirrende Formulierungen sowie hierarische und zentralistische Strukturen auf. Soziokratie sehe ich in manchen der Entwürfe leider nur als Beiwerk.

Bisherige Versionen sind nicht gegendert.
Mutterschiff-Konzepte sind auch nicht erkennbar.